§ 8 OlympSchG

Fortgeltung bestehender Rechte

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Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, auf Grund vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Design- und Handelsrechts oder auf Grund sonstiger vertraglicher Vereinbarungen mit den Rechtsinhabern am 13. August 2003 bereits bestehen, bleiben unberührt.

Suchhilfen: bestehende Rechte erhalten, Dritt­rechte unberührt, Markenrechte Fortgeltung, Vertragsrechte weiter gelten, Designrechte behalten, Vereinsrechte weiterwirksam, bestehende Schutzrechte, Rechte Dritter wahren, halten, geltung