§ 16 OrdenG

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Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprüche aus verliehenen staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik sind erloschen. Ansprüche aus solchen Auszeichnungen können vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden.

Suchhilfen: Anspruch auf DDR‑Orden erlöschen, Staatliche Auszeichnung DDR Verlust, Ehrung aus DDR nicht mehr geltend, Rückgabe DDR‑Ehrenzeichen, Beitritt Folgen Auszeichnung, DDR‑Orden Anspruchende, löschen, zeichnung