§ 12 OrgBAusbV
Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
↗ Links
- 1.
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,
- 2.
- Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
- 3.
- Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
- 4.
- den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,
- 5.
- Mechaniken und Schaltungen herzustellen und zu regulieren,
- 6.
- Einzelteile von Orgeln herzustellen, zusammenzubauen, zu verbinden und zu regulieren,
- 7.
- Funktionsprüfungen durchzuführen,
- 8.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
- 9.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
- 1.
- Gestalten und Herstellen eines Portativs,
- 2.
- Anfertigen einer Tremolosteuerung mit Stoßbalg,
- 3.
- Herstellen einer Windlade oder
- 4.
- Herstellen eines Magazinbalges mit Doppelfalte.
(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt anzufertigen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt. Vor der Anfertigung hat der Prüfling einen Entwurf für das Prüfungsprodukt zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsprodukts und für die Dokumentation beträgt zusammen 24 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
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