Art 4 ORheinLotsOEV

Körperliche Eignung

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Die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe d erforderliche körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, insbesondere der Besitz eines ausreichenden Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens, ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

Suchhilfen: körperliche Eignung Führerschein, Hörvermögen Nachweis, Sehvermögen Prüfung, Farbenunterscheidung Test, amtsärztliches Zeugnis, Fahrzeug führen Eignungsnachweis, medizinische Untersuchung Führerschein, suchung