§ 9 OrtedtDGStiftG
Ehrenamtliche Tätigkeit
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Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Stiftungsbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
Suchhilfen: Stiftungsrat ehrenamtlich, Stiftungsbeirat freiwillig, unentgeltliche Mitarbeit, Reisekostenerstattung Stiftung, Auslagen Erstattung Stiftung, Stiftungsmitglieder ohne Vergütung, lagen, stattung, gütung