§ 16 OrthopschuhmAusbV – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Planung und Anfertigung von
orthopädischen Schuhzurichtungenmit 25 Prozent, - 2.
Anfertigung von orthopädieschuh-
technischen Hilfsmittelnmit 30 Prozent, - 3.
Beratung mit 10 Prozent, - 4.
Orthopädieschuhtechnik mit 25 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Orthopädieschuhtechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OrthopschuhmAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 7110-6-72 v. 21.4.1999 I 789 (OrthSchAusbV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026