§ 14 OrthoptAPrV

Prüfungsunterlagen

📖

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Suchhilfen: Einsicht Prüfung, Antrag Einsicht Prüfung, Prüfungsnachweis einsehen, sehen