§ 10 OrthoptG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Suchhilfen: Berufsbezeichnung ohne Erlaubnis führen, Orthoptist Titel missbrauchen, Berufszulassung Orthoptik, Geldbuße für unbefugte Berufsbezeichnung, Ordnungswidrigkeit Berufstitel, Berufsbezeichnung missbrauchen, rufsbezeichnung, rufszulassung