§ 6 OrthoptG
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Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
- 1.
- Ferien,
- 2.
- Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
Suchhilfen: Ausbildungsunterbrechung Schwangerschaft, Krankheitsbedingte Fehlzeit, Härtefall Antrag, Fehlzeit bis zwölf Wochen, Ausbildungsunterbrechung beantragen, Fehlzeitgrenze Ausbildungsjahr, bildungsunterbrechung, antragen