§ 120 OWiG

Verbotene Ausübung der Prostitution

📖

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Suchhilfen: Prostitution verboten Ort, Prostitution Tageszeit, Verstoß gegen Prostitutionsverbot, Geldbuße für Prostitution, Ordnungswidrigkeit Prostitution, Verbotene Ausübung der Prostitution, boten, übung