§ 40 OWiG
Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
📖
↗ Links
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
Suchhilfen: Staatsanwaltschaft zuständig, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Strafverfahren Ordnungswidrigkeit, Verfolgung durch Staatsanwaltschaft, Zuständigkeit Staatsanwaltschaft, folgung