§ 8 OWiG
Begehen durch Unterlassen
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Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Suchhilfen: Unterlassen einer Ordnungswidrigkeit, Bußgeld bei Unterlassen, Gefahrvermeidungspflicht, Erfolg abwenden Pflicht, Unterlassungsdelikt im OWiG, Pflicht zum Handeln bei Gefahr, lassen, wenden