§ 27 PassG – Allgemeine Verwaltungsvorschriften

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Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PassG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.10.2025 I Nr. 256

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026