§ 28 PassG
Übergangsvorschrift für Kinderreisepässe
📖
↗ Links
(1) Für Kinderreisepässe, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Für Kinderreisepässe, die ab dem 1. Januar 2021, aber vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Suchhilfen: Kinderreisepass beantragen, Kinderreisepass Übergangsregelung, Kinderreisepass Antrag Frist, Kinderreisepass Gültigkeitsdauer, Kinderreisepass alte Vorschrift, antragen, gangsregelung