§ 13 PachtkredG
(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes gesicherte Forderung kann nur an ein Kreditinstitut abgetreten werden; die Abtretung soll dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Gericht angezeigt werden. Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
(2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PachtkredG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 4 Nr. 4 G v. 8.11.1985 I 2065
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026