§ 31c PartG

Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden

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Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet. Hat eine Partei Spenden nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 3), entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. § 31a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

Suchhilfen: illegal erhaltene Spenden zurückzahlen, Spenden nicht veröffentlicht Strafe, Partei Spendenrückforderung, Dreifache Rückzahlung Spende, Verstoß gegen Spendenpflicht Partei, Spendenverstoß Geld zurückfordern, zahlen