§ 7 PartGG
Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbständigkeit, Vertretung
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(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.
(2) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 124 Absatz 1 und 2 sowie § 124 Absatz 4, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.
Suchhilfen: Partnerschaft eintragen Register, Wirksamkeit gegenüber Dritten, Geschäftsbrief Angabe, Namenszusatz bei Partnerschaft, Berufshaftung Partnerschaft, tragen, rufshaftung