§ 14 PatAnwAPrV – Aufsicht über ausbildende Patentassessoren

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(1) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Ausübung ihrer Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts.

(2) Ausbildende Patentassessoren haben dem Deutschen Patent- und Markenamt auf Verlangen schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt der Ausbildung zu erteilen und die über die Ausbildung geführten Unterlagen vorzulegen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PatAnwAPrV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219

Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Juli 2022