§ 30 PatAnwAPrV – Beendigung der Ausbildung

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(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel in allen drei Ausbildungsabschnitten erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolgreich beendet.

(2) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht endgültig nicht erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolglos beendet. Eine erneute Zulassung zur Ausbildung ist ausgeschlossen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PatAnwAPrV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219

Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Juli 2022