§ 102b PAO

Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

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Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

Suchhilfen: Aussetzung wegen parallelem Verfahren, Aussetzung des Gerichtsverfahrens, setzung, fahren