§ 13 PAO

Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft

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(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

(3) u. (4) (weggefallen)