§ 135 PAO – Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis und Vertretung nach § 3 erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026