§ 156 PAO

Auftreten vor den Gerichten

📖

Einem Patentassessor, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, ist in den in § 4 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten seines Dienstherrn oder des in § 155 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Dritten auf Antrag der Partei das Wort zu gestatten.

Suchhilfen: Patentassessor vor Gericht, Auftritt im Patentstreit, Gerichtliche Vertretung Patent, Antrag auf Wort im Patentverfahren, Gerichtstermin Patentassessor, tretung