§ 52k PAO – Recht zur Beratung und Vertretung

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(1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt.

(2) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts.

(3) Soweit Berufsausübungsgesellschaften die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter. In deren Person müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026