§ 52k PAO – Recht zur Beratung und Vertretung
(1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt.
(2) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts.
(3) Soweit Berufsausübungsgesellschaften die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter. In deren Person müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026