§ 66 PAO – Beschlußfähigkeit des Vorstands

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Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026