§ 66 PAO – Beschlußfähigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026