§ 80 PAO
Ankündigung der Tagesordnung
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(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.
(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
Suchhilfen: Tagesordnung ankündigen, Sitzungsgegenstand angeben, Beschluss ohne Ankündigung, Agenda Pflicht, Sitzungsgegenstand mitteilen, Beschluss ungültig ohne Ankündigung, Gegenstand der Sitzung, kündigen, geben, kündigung, teilen