§ 94g PAO – Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise

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Wird durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermitteln.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026