§ 124 PatG

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Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Fußnoten

§ 124: (+++ Zur Anwendung d. § 124 vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 GeschmMG 2004 +++)

Suchhilfen: Wahrheitsgemäße Aussage, Falschaussage im Patentverfahren, Erklärungspflicht beim Patentamt, Täuschung im Markenverfahren, Unrichtige Angaben im Patentverfahren, Eidesstattliche Erklärung Patent, Pflicht zur Wahrheit im Patentverfahren, Falsche Angaben beim Patentgericht, gaben, klärung