§ 22 PatG
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(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.
(2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Suchhilfen: Patent nichtig erklären, Patentnichtigkeit, Patenterweiterung, Schutzbereich erweitern, Patentgrund Nichtigkeit, Patent aufheben, Patentverlust, klären, heben