§ 1 PAuswGebV
Gebühren für Ausweise
↗ Links
- 1.
- 27,60 Euro Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,
- 2.
- 46 Euro in allen anderen Fällen.
(2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.
- 1.
- außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder
- 2.
- von einer nicht zuständigen Behörde.
- 1.
- um 30 Euro, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird,
- 2.
- um 43 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird,
- 3.
- um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt,
- 4.
- um 6 Euro, wenn das Lichtbild durch die Personalausweisbehörde gefertigt wurde.
(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.
(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Satz 1 liegt nicht schon dann vor, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden.
Suchhilfen: Personalausweis beantragen Kosten, Gebühr Personalausweis, Vorläufiger Personalausweis Gebühr, Ersatz‑Personalausweis Preis, Gebührenermäßigung Personalausweis, Gebühr außerhalb Dienstzeit, Gebühr bei Auslandsbehörde, Gebührenerhöhung Personalausweis, antragen