§ 29a PAuswV
Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden
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Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate kann jederzeit eine Stellungnahme der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einholen, ob dort Umstände bekannt sind, aus denen sich Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung ergeben. Vor Erteilung der Berechtigung soll die Vergabestelle die Stellungnahme der Datenschutzaufsichtsbehörde nur in Zweifelsfällen abwarten.
Suchhilfen: Berechtigungszertifikat prüfen lassen, missbräuchliche Nutzung verhindern, Datenschutz‑Prüfung vor Zertifizierung, Datenschutz‑Aufsicht kontaktieren, tifizierung