§ 36a PAuswV
Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten
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Der Bund stellt Berechtigungszertifikate für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Kommunikation und die Identifizierung der öffentlichen Stellen erfolgt über die einheitlichen Ansprechpartner nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296.
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