§ 5 PBeaKK-VerwAufwVO
Kostenabrechnung
📖
↗ Links
Die Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über die Kosten nach den §§ 1 bis 4, auch soweit diese nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen werden.
Suchhilfen: Kostenabrechnung erstellen, Kostenübernahme prüfen, Abrechnung Geschäftsjahr, Kosten nicht getragen, Kostenaufstellung Bundesanstalt, Kostenabrechnung Postbeamtenkrankenkasse, stellen, rechnung