§ 6 PBefAusglV
Länderüberschreitender Verkehr
↗ Links
(1) Erstreckt sich die Beförderung von Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen auf das Gebiet mehrerer Länder, sind deren Anteilen an der Ausgleichsleistung die Personen-Kilometer und Erträge zugrunde zu legen, die in dem jeweiligen Land erbracht werden.
(2) Abweichend vom Absatz 1 können die Länder einvernehmlich die auf sie entfallenden Anteile an der Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land erbrachten Wagen-Kilometern oder nach einer anderen geeigneten Schlüsselung aufteilen.
(3) Für die Antragstellung nach § 7 und für die Entscheidung nach § 8 gilt § 11 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes entsprechend.
Suchhilfen: länderübergreifender Ausbildungsverkehr, Ausgleichsleistung Aufteilung, Personenkilometer Berechnung, Wagenkilometer Schlüsselung, zeitfahrausweis grenzüberschreitend, Anteilsermittlung nach Kilometern, Ausbildungsfahrt Kostenverteilung, Grenzüberschreitende Schülerbeförderung, gleichsleistung, teilung, rechnung, teilsermittlung