§ 28c PBefG
Veröffentlichung im Internet
📖
↗ Links
Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Unternehmer zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.
Suchhilfen: Plan online stellen, Bürgerinformation Internet, Umweltplan zugänglich machen, Genehmigungsplan veröffentlichen, Online Einsicht Plan, Plan im Netz bereitstellen, Bürgerinformation Umweltplan, öffentlichen, reitstellen