§ 5 PBefGKostV

Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

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Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

Suchhilfen: Amtshandlung zurücknehmen, Antrag ablehnen Kosten, Gebühren für Widerruf, Kosten bei Rücknahme von Anträgen, Gebühr für Ablehnung eines Antrags, nehmen, lehnen, trägen, lehnung