§ 18 PBRüV
Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen nach Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr
📖
↗ Links
Eine Zahlung durch den Letztverbraucher oder den Kunden an das Energieversorgungsunternehmen hat keine schuldbefreiende Wirkung, soweit die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes dem Letztverbraucher oder dem Kunden bereits zugegangen ist.
Suchhilfen: Zahlung an Energieversorger, Aufforderung zur Auskehr, Überzahlung zurückzahlen, Strompreisbremse Rückerstattung, Energiepreis Rückzahlung, Kundenzahlung ohne Schuldenerlass, forderung, zahlen