§ 2 PersAnpassG

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Die Versorgung der von § 1 erfassten Berufssoldaten und der Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes in das eines Soldaten auf Zeit umgewandelt worden ist, sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Suchhilfen: Berufssoldaten Versorgung, Soldatenrente, Hinterbliebenenleistung, Militärpension, Umwandlung Dienstverhältnis Versorgung, Versorgungsanspruch Soldat, Rente für Soldaten, Hinterbliebenenrente Militär, rufssoldaten, sorgung, wandlung