§ 5 PersStärkeG
Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PersStärkeG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.8.2021 I 3932
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024