§ 8 PersStärkeG

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In den Fällen der Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 3 und der Verkürzung der Dienstzeit nach § 4 ist für die Versorgung die neu festgesetzte Dienstzeit als Soldat auf Zeit maßgebend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PersStärkeG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.8.2021 I 3932

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024