Art 3 PersStdAuszÜbkG
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Satz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PersStdAuszÜbkG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 87 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026