§ 1 PersVMobFachwPrV
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
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(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und zur Geprüften Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
- 1.
- Mitwirken bei der kaufmännischen Steuerung des Unternehmens,
- 2.
- Erstellen und Bewerten von Konzepten für Personenverkehrs- und Mobilitätsdienstleistungen,
- 3.
- Mitwirken bei der Angebotserstellung und Preisgestaltung,
- 4.
- Vermarkten von Personenverkehrs- und Mobilitätsdienstleistungen,
- 5.
- Planen, Koordinieren, Steuern und Optimieren der Leistungserstellung im nationalen und grenzüberschreitenden Personenverkehr,
- 6.
- Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
- 7.
- Organisieren der Berufsausbildung,
- 8.
- Entwickeln und Steuern von Projekten,
- 9.
- Kommunizieren und Kooperieren mit internen und externen Beteiligten,
- 10.
- Gestalten der Kundenbeziehungen,
- 11.
- Mitgestalten des Qualitäts-, Gesundheits- und Umweltmanagements.
(3) Die bestandene Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität“.
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