§ 23 PFAV
Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen bei versicherungsförmigen Garantien
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(1) Bei der nach versicherungsmathematischen Methoden vorzunehmenden Ableitung von Rechnungsgrundlagen sind sämtliche Umstände, die Änderungen und Schwankungen der aus den zugrunde liegenden Statistiken gewonnenen Daten bewirken können, zu berücksichtigen und nach versicherungsmathematischen Grundsätzen geeignet zu gewichten. Die Ableitung von Rechnungsgrundlagen auf der Basis eines besten Schätzwertes genügt nicht. Die Rechnungsgrundlagen müssen ausreichend vorsichtig festgesetzt werden und nachteilige Abweichungen der relevanten Faktoren von den getroffenen, aus den Statistiken abgeleiteten Annahmen einbeziehen. Dies gilt sowohl für die grundsätzlich auf ein einzelnes Risiko abzustellende Bewertung als auch sinngemäß für die Bewertung bei nicht individualisierbaren Risiken, für die keine ausreichenden Statistiken verfügbar sind. Eine Beteiligung am Überschuss muss in angemessener Weise über die Laufzeit jedes Vertrages berücksichtigt werden.
- 1.
- der in Satz 5 erhaltene Wert abzüglich des Referenzzinses des vorherigen Kalenderjahres,
- 2.
- 9 Prozent des in Satz 4 erhaltenen Werts abzüglich 9 Prozent des Referenzzinses des vorherigen Kalenderjahres.
- 1.
- für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Rechnungszins und dem Referenzzins und
- 2.
- für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der jeweils maßgebliche Rechnungszins.
(4) Die Annahmen und Berechnungsmethoden dürfen nur insoweit geändert werden, als die den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dies erfordern oder rechtfertigen.
Fußnoten
(+++ § 23 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 43 Abs. 6 +++)
Suchhilfen: Versicherungsmathematische Bewertung, Garantierückstellung, Versicherungsbasierte Kalkulation, Schätzung von Garantierisiken, Überschussbeteiligung berücksichtigen, Referenzzins für Pensionsfonds, wertung, schussbeteiligung, rücksichtigen