§ 30 PFAV
Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung
📖
↗ Links
Die Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals mit einem Rechnungszins von mindestens 0 Prozent. Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen und die biometrischen Rechnungsgrundlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 29 bis 31: Zur Anwendung vgl. § 31a Satz 1 +++)
Suchhilfen: Mindestpension, lebenslange Rente, biometrische Rechnungsgrundlagen