§ 42e PFAV
Zurückweisung von Daten
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(1) Die Aufsichtsbehörde weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben des § 42b entsprechen.
(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.
Suchhilfen: Meldedatei ablehnen, Datenformat prüfen, Einreichung abgelehnt, Zurückweisungsgrund anzeigen, Datensatz nicht eingereicht, Fehlerhafte Meldedaten, Datenvalidierung fehlgeschlagen, lehnen, reichung, zeigen