§ 9 PFAV

Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen

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Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar
1.
spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.801.01, F.802.01, F.803.01, F.804.01, F.811.01, F.842.01 und F.850.01 und
2.
spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.820.01 und F.830.01.

Suchhilfen: Erläuterungen einreichen, Frist Jahresabschluss, Formulare melden, Geschäftsjahr Berichtspflicht, Einreichungsfrist Formulare, Jahresabschlussunterlagen abgeben, läuterungen, reichen, geben