§ 25 PflAFinV

Auskunftspflicht

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(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder.

Suchhilfen: Information geben, Erhebungsangaben bereitstellen, freiwillige Auskunft, Behördliche Auskunftspflicht, Erhebungspflicht, hebungsangaben, reitstellen