§ 13 PflBeschV
Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/2031
↗ Links
- 1.
- Holz, das nach den Anforderungen des ISPM 15 Standards behandelt worden und entsprechend markiert ist, oder
- 2.
- nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstoffen nach Kapitel 2.1 des ISPM 15 Standards.
(2) Im Falle einer Wiederaufarbeitung nach Absatz 1 Satz 3 hat der Unternehmer vor Durchführung der Wiederaufarbeitungsarbeiten alle auf dem Holz bereits vorhandenen Markierungen nach dem ISPM 15 Standard dauerhaft zu entfernen. Er darf neue Markierungen nur anbringen, wenn das Verpackungsmaterial aus Holz nach seiner Wiederaufarbeitung erneut nach den Anforderungen des ISPM 15 Standards behandelt worden ist. § 10 gilt entsprechend.
(3) Ein Unternehmer, der nach ISPM 15 Standard markiertes Verpackungsmaterial aus Holz repariert oder wiederaufarbeitet und dabei hölzerne Materialien verwendet, die nicht nach ISPM 15 Standard behandelt sind, hat alle ursprünglichen Markierungen dauerhaft zu entfernen, bevor er dieses Verpackungsmaterial aus Holz in Verkehr bringt.
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