§ 1 PflBestSchV
Anwendungsbereich
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Diese Verordnung regelt den Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie von Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen, die Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen (unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen).
Suchhilfen: Obstbestände schützen, Obstanbau vor Schädlingen, Nicht‑Quarantäne‑Schädlinge verhindern, EU‑Pflanzenschutz‑Verordnung anwenden, Erwerbsobst vor Schadorganismen schützen, Obstbaummaterial erhalten, wenden, halten