§ 20 PflBG

Probezeit

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Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.

Fußnoten

(+++ § 20: Zur Nichtanwendung vgl. § 25 +++)